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Satzung
Schützengilde zu Spandau
(Korporation) 1334
Satzung
Satzung der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334
Präambel
Die Schützengilde zu Spandau (Kooporation) 1334, nachstehend auch „Gilde“ genannt, führt ihren Ursprung auf das Jahr 1334 zurück.
Die Mitgliedschaft in der Gilde beruhte auf der Schutzfunktion der Gilde für Heimatstadt Spandau. So begründete Kurfürst Joachim II von Brandenburg bereits in den Statuten (Satzung) der Gilde vom 1. September 1557 u.a.:
„Wier Joachim, von Gottes Gnaden, Markgraaff zu Brandenburg, Bekennen und thun Kund mit diesem Brieff vor Uns Unsern Erben und Nachkommen Allmäniglich, dass uns unsere Liebe Getreue die Gilden Brüder der Schützen Gülde zu unsere Stadt Spandow in Unterthänigkeit für bringen lassen“ …
Die historischen Korporationsrechte sind der Schützengilde zu Spandau Korporation 1334 von Sr. Majestät dem König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen durch Kabinettsordre Pillnitz den 4. September 1849 verliehen worden.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gilde
1. „Die Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334“, nachstehend auch Gilde genannt, ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und hat ihren Sitz in Berlin.
Die Gilde bezweckt die Pflege und Fortführung ihrer in das Jahr 1334 zurückreichenden Tradition und der Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsportes mit den von den Behörden zugelassenen Waffen. Sie hält ihre Mitglieder zu gegenseitiger Achtung und zur Kameradschaft an.
Ihre Ziele verwirklicht die Gilde insbesondere durch:
a) Abhaltung alljährlicher Gildemeisterschaften und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
b) Förderung des Schießsportlichen Nachwuchses und der Jugendarbeit
c) Traditionsveranstaltungen
d) Zusammenarbeit mit anderen sportlich und traditionell geprägten Vereinigungen.
2. Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist Mitglied des Schützenverbandes Berlin-Branden e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitglieder der Gilde können unbescholtene männliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben gleichmäßigen Anteil an allen durch die Satzung begründeten Rechten und Pflichten. Sämtliche Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder der Gilde sind, sind ordentliche Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Ihre Ausübung kann keinem anderen überlassen werden.
Die Mitglieder, die ausschließlich nur als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes beitreten, sind in der Sportabteilung der Gilde zusammengefasst. Für den Bereich der Sportabteilung ist die Mitgliedschaft für alle unbescholtenen Personen zugänglich. Die besonderen Rechte und Pflichten dieser Sportschützen ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Sportabteilung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Ordentliche Mitglieder, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder, sind Mitglieder gem. Abs. 1; sie sind von allen Beitragsleistungen an die Gilde befreit.
4. Mitglieder ehrenhalber sind außenstehende Personen, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben. Sie haben keine Rechte oderPflichten.
5. Darüber hinaus können männliche Personen Hospitanten der Gilde werden, ohne dass diese Personen Mitgliedsrechte der Gilde erhalten.
§ 4 Aufnahme
1. Wer der Gilde als ordentliches Mitglied oder Hospitant beitreten will, hat seinen Antrag schriftlich an den Vorstand zu richten. Ist ein solcher Antrag eingegangen, so lädt der Vorsteher den Aufnahmeausschuss, bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Ehrenrates, innerhalb von 14 Tagen zu einer Beratung ein, um den Antrag zu prüfen und darüber abzustimmen. Beschlussfähig ist der Ausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Genehmigung des Antrages ist Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Ausschussmitglieder haben die Pflicht, über das Verhandelte persönlich zu schweigen.
2. Bei Genehmigung des Antrages wird derselbe zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt. Der Aufnahmeantrag muss mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden (§ 11 Abs. 9).
3. Will ein ordentliches Gildenmitglied gegen die Aufnahme Widerspruch erheben, so hat es spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dies dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen. Letzterer beruft dann den Ausschuss nochmals zu einer Beratung, zu welcher aus das den Widerspruch erhebende Mitglied zwecks Begründung seines Widerspruchs zu laden ist. Wird infolge dieses Widerspruchs der Antrag seitens des Aufnahmeausschusses abgelehnt, so wird der Antrag von der Tagesordnung abgesetzt und der Sache kein weiterer Fortgang gegeben; anderenfalls bleibt der Antrag auf der Tagesordnung stehen. Sobald eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Aufnahme getroffen ist, wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Angabe der Ablehnungsgründe kann der Antragsteller nicht fordern, jedoch steht es ihm frei, sich nach Ablauf eines Jahres wieder zu melden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Hospitation erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende zu laufenden Geschäftsjahres bestehen. Die Hospitation endet außerdem durch Aufnahme als ordentliches Mitglied der Gilde, spätesten jedoch drei Jahre nach Aufnahme.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 30. September nachweislich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen ordentlichen Mitglieds erfolgt gemäß § 4 der Satzung.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ordentliche Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben.
4. Ordentliche Mitglieder und Hospitanten, die grobe Verstöße oder Verfehlungen gegenüber der Gilde, deren Organen oder anderen Mitgliedern begehen, können auf Antrag des Vorstandes und des Ehrenrates durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Hierzu gehört insbesondere eine wiederholte Verletzung der Beitragspflicht, ein unehrenhaftes oder unkameradschaftliches Verhalten, das geeignet ist, die Gilde zu schädigen, deren Organe oder Mitglieder verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlichen Einspruch bei der Geschäftsstelle der Gilde eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe der Gründe. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen ordentlichen Mitgliedes bzw. eines ausgeschlossenen Hospitanten in die Gilde ist grundsätzlich nicht möglich.
§ 6 Organe der Gilde
Die Organe der Gilde sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Ehrenrat
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsteher
b) dem stellvertretenden Vorsteher
c) dem Rendanten
d) dem Schriftführer
e) dem Leiter der Sportabteilung
f) vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer
2. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung der Gilde. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Erstellung des Jahres-Haushaltsplanes, die Abfassung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Mitwirkung bei der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern
e) die Ehrung von Mitgliedern
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich mit einer Tagesordnung eingeladen und mindestens fünf von ihnen anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt drei Tage. der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Entscheidungen in Bezug auf die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.
§ 8 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher, dem Rendanten und dem Schriftführer. Der Vorsteher oder der stellvertretende Vorsteher und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Gilde gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Wahl der Vorstandsmitglieder
1. Die Mitglieder des Vorstandes entsprechend § 7 Abs. 1 der Satzung, mit Ausnahme des Leiters der Sportabteilung, werden einzeln auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei in einem Jahr der Vorsteher, der Rendant und ein Beisitzer, im darauf folgendem Jahr der stellvertretende Vorsteher und zwei weitere Beisitzer sowie in dem darauf folgendem Jahr der Schriftführer und ein weiterer Beisitzer jeweils gleichzeitig gewählt werden. Sie sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird durch die nächste Mitgliederversammlung für den noch verblebenden Zeitraum eine Ersatzwahl vorgenommen. Der Vorstand bleibt bis zu dieser Wahl beschlussfähig.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Wahl hat geheim mittels verdeckten Stimmzetteln zu erfolgen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit gilt § 11 Abs. 9.
4. Die Durchführung der geheimen Wahl obliegt einem Wahlausschuss, bestehend aus drei stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern, der vorab von der Mitgliederversammlung zu ernennen ist.
§ 10 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern der Gilde. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ehrenratsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Jedes Jahr scheiden drei Mitglieder des Ehrenrates aus. Ferner werden für den Ehrenrat in gleicher Weise insgesamt drei Stellvertreter gewählt. Während der ersten zwei Jahre wird durch das Los bestimmt, wer zuerst von den Mitgliedern des Ehrenrates ausscheidet; alsdann scheiden immer diejenigen aus, die am längsten Mitglied des Ehrenrates waren. Wiederwahl ist zulässig. In den Ehrenrat sollten nur solche ordentlichen Mitglieder gewählt werden, die regelmäßig an den Versammlungen der Gilde und am Gildeleben teilnehmen.
2. Der Ehrenrat ist zuständig für:
a) die Klärung und Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Vorstand
b) Mitwirkung bei der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern
c) Vorschläge für die Wahl der Kassenprüfer
Anträge sind schriftlich in doppelter Ausführung an den Vorstand oder an den Vorsitzenden des Ehrenrates unter genauer Darlegung der Sachlage bzw. des Streitfallen zu richten.
Der Vorsitzende des Ehrenrates beruft den Ehrenrat zur Vorhandlung ein.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde. Ihr obliegt die Entscheidungsbefugnis über alle Angelegenheiten der Gilde, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl der Ehrenrats- und Ausschussmitglieder und Kassenprüfer (auf Vorschlag des Ehrenrates)
c) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und anderen von ihr gewählten Organmitgliedern
d) die Genehmigung des vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Haushaltsplanes und die Festsetzung der Aufnahmegebühr sowie des Vereinsbeitrages einschließlich Umlagen
e) die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Ehrenrates
f) die Aufnahme von Hospitanten und die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Mitgliedern ehrenhalber
g) Satzungsänderungen einschließlich .-ergänzungen
h) Auflösung der Gilde
i) An- und Verkauf sowie Verpfändung von unbeweglichen Sachen und Kleinodien der Gilde, Aufnahme von Darlehen
j) Bestellung, Abtretung, Rangbestimmung und Löschung von Erbbauzinsen, Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten jeder Art
k) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
l) Angelegenheiten der Sportabteilung
2. Die Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres zur Jahreshauptversammlung zusammentreten.
Weitere Mitgliederversammlungen können je nach Notwendigkeit einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsteher oder vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätesten eine Woche vor Beginn dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich –ergänzungen müssen bereits in der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich wiedergegeben werden.
5. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstanden oder 20% der Mitglieder der Gilde gefordert wird. Die Einberufung ist schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand zu beantragen.
6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter ordentlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, soweit die Satzung es nicht andern bestimmt. Bei Satzungsänderungen einschließlich – ergänzen und Enthebung von Vorstand- oder Ehrenratsmitgliedern bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
8. Ein ordentliches Mitglieds ist nicht stimmberechtigt,
a) wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gilde betrifft,
b) wenn der Beitrag des der Abstimmung vorhergehenden Geschäftsjahres nicht entrichtet ist.
9. Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder unberücksichtigt.
10. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfer und Ausschüsse
1. Aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Ehrenrates für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich formlos durch Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
2. Bei Bedarf werden von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt, deren Aufgaben zeitlich begrenzt und inhaltlich zweckbestimmt sein müssen. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt ebenfalls formlos durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Die Ausschüsse werden jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet.
3. Hinsichtlich der Feststellung der Stimmenmehrheit gilt § 11 Abs. 9.
§ 13 Verwaltung
Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, verteilt der Vorstand die Verwaltungsgeschäfte unter sich. Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Erstattungsfähig sind nur unvermeidliche Ausgaben. Über die Regelung der Erstattung von Auslagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Finanzen
1. Die Gilde finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren sowie aus etwaigen Überschüssen aus ihrem Vermögen und sonstigen Zuwendungen. Überschüsse und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gilde verwendet werden.
2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gilde erhalten. Die Gilde darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ein wirtschaftlicher Nebenbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung (§§ 65-68 AO/77) oder der jeweils für die Steuerbegünstigten an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.
§ 15 Haushaltsplan
1. Der Vorstand hat zum Anfang eines jedes Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen, der auch das Budget der Sportabteilung beinhaltet, und diesen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen gelten als ordentliche Einnahmen der Gilde. Die Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder (§ 11 Abs. 9).
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind der jeweilige jährliche Mitgliederbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr zu berücksichtigen, die spätestens in der letzten Mitgliederversammlung vor der Jahreshauptversammlung zu beschließen sind.
2. In besonders gelagerten Fällen ist der Vorstand befugt, in Bezug auf die Aufnahmegebühr und die Höhe des jeweiligen Mitgliederbeitrages Aufnahmeregelungen zu treffen. Letztere müssen zeitlich begrenzt sein. Voraussetzung ist, dass das betreffende Mitglied dem Vorstand gegenüber den Nachweis führt, dass es wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den jeweils festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Ausnahmeregelung ist jederzeit widerruflich.
§ 16 Einnahmen und Ausgaben
1. Der Vorsteher oder der stellvertretende Vorsteher und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bewirken alle Ausgaben innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes, sowie alle Einnahmen. Zu außerplanmäßigen Ausgaben über € 3.000,00 je Einzelfall ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der genehmigte Haushaltsplan kann um 10% ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung überschritten werden.
2. Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber einen Rechenschaftsbericht abzugeben, der zuvor von den Kassenprüfern geprüft werden muss. Wenn und soweit keine Beanstandungen bestehen, ist dem geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.
Die Zustimmung nach Absatz 1, Satz 2, sowie die Entlastung nach Absatz 2, Satz 2, erfolgt formlos durch einfach Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern (§ 11 Abs. 9).
§ 17 Haftung der Gilde
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen der Gilde oder durch Benutzung von Gildeeinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organ, einem Mitglied oder einer Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 Auflösung der Gilde
1. Zur Auflösung der Gilde bedarf es:
a) einer ausschließlich zu diesem Zwecks einberufenen Mitgliederversammlung
b) einer Dreiviertelmehrheut sämtlicher stimmberechtigter ordentlichen Mitglieder (§ 11 Abs. 1h, 9)
c) der Bestellung von Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung der Gilde oder Wegfalls ihres bisherigen Zweckes darf das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt nur auf eine andere steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft übertragen werden, die es ausschließlich und unmittelbar für besonders förderungswürdige anerkannte gemeinnützige Zwecke (zur Förderung des Sportes) zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
In der vorstehenden Fassung beschlossenen in Berlin-Spandau
zur Mitgliederversammlung am 21. Januar 2009
Dr. Klaus Leichter Hartmut Blisse
(Vorsteher) (Rendant)
Geschäftsordnung
Sportabteilung der
Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334
§ 1 Name und Zweck
In der Sportabteilung sind diejenigen Mitglieder der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334, nachstehen „Gilde“ genannt, zusammengefasst, die sich ausschließlich als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes betätigen (Sportschützen) und nicht an der Traditionspflege der Gilde teilnehmen. Ziel ist die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes für alle Sportarten und Altersstufen beider Geschlechter.
Die ordentlichen Mitglieder der Gilde gehören gleichzeitig der Sportabteilung an.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Wer der Sportabteilung der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334 als Sportschütze beitreten möchte, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Leitung der Sportabteilung zu richten, die den Antrag prüft und dem Aufnahmeausschuss vorlegt, der abschließend über diesen entscheidet.
Die Mitgliedschaft in der Sportabteilung ist für alle unbescholtenen Personen zugänglich. Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können in einer Jugendgruppe aufgenommen werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der Personenberechtigten in der Jugendgruppe der Sportabteilung aufgenommen werden.
(2) Der Austritt muss schriftlich, spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nachweislich gegenüber der Leitung der Sportabteilung erklärt werden.
§ 3 Mitgliederbeitrag
(1) Die Sportschützen der Gilde zahlen einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung der Gilde beschlossen wurde (§ 15 Abs. 1 der Satzung der Gilde).
(2) Der Gesamtbeitrag ist an die Gilde zu zahlen.
(3) Die Sportabteilung bildet kein eigenes Vermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die Sportschützen haben das Recht, den Schießsport auf sportlicher Grundlage zu betreiben.
(2) Die Sportschützen sind verpflichtet, bei der Ausübung des Schießsports die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die Anordnungen der Leitung der Sportabteilung zu befolgen.
§ 5 Organe
Die Sportabteilung hat folgende Organe:
a) Hauptversammlung der Sportabteilung,
b) Leitung der Sportabteilung.
§ 6 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Leitung der Sportabteilung einberufen und soll möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahres-Hauptversammlung der Gilde abgehalten werden.
2. Diese wird von der Leitung der Sportabteilung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 der Satzung der Schützengilde zu Spandau Korporation 1334 einberufen.
3. Anträge für die Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei der Leitung der Sportabteilung eingereicht werden.
4. Nur volljährige Sportschützen sind wahlberechtigt.
§ 7 Leitung der Sportabteilung
(1) Die Leitung der Sportabteilung besteht aus
dem Leiter der Sportabteilung
dem stellvertretenden Leiter der Sportabteilung
dem Sportwart
dem Jugendsportwart
(2) Die Mitglieder der Leitung der Sportabteilung werden von der Hauptversammlung der Sportabteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Leiter und der stellvertretende Leiter der Sportabteilung sind nur aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Schützengilde zu Spandau Korporation 1334 zu wählen.
(3) Scheidet ein Mitglied der Leitung der Sportabteilung aus der Gilde aus, so ist unverzüglich entsprechende Nachwahl im Sinne des Absatzes 2 erforderlich.
(4) Die Leitung der Sportabteilung hat insbesondere die Aufgabe,
Versammlungen einzuberufen und zu leiten,
den Schießbetrieb in Übereinstimmung mit der Gilde zu führen,
das zur Verfügung gestellte Budget im Einvernehmen mit dem Rendanten der Gilde zu verwalten,
die Aufnahmeanträge für die Sportabteilung zu prüfen und mit einer Empfehlung dem Aufnahmeausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 8 Allgemeines
(1) Die Geschäftsordnung der Sportabteilung ist Teil der Satzung der Gilde in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung oder eine Auflösung der Sportabteilung kann nur von der Mitgliederversammlung der Gilde (gemäß § 11 Abs. 7 bzw. § 18 Abs. 1 lit. b) der Satzung der Gilde beschlossen werden.
(3) Wenn und soweit Einzelheiten in der Geschäftsordnung nicht geregelt sind, finden die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Gilde sinngemäß Anwendung.
In der vorstehen Fassung beschlossen in Berlin-Spandau
zur Mitgliederversammlung am 21. Januar 2009
Dr. Klaus Leichter Hartmut Blisse
(Vorsteher) (Rendant)






